FAQ

Ich habe mich gerade getrennt, wovon lebe ich jetzt?
Mit der Trennung besteht, bis zur Rechtskraft der Scheidung, ein Anspruch auf den sogenannten Trennungsunterhalt. Ein Verzicht hierauf ist rechtlich nicht zulässig. Ein häufig verbreiteter Irrtum ist, dass man Trennungsunterhalt nur für maximal ein Jahr beanspruchen kann. Im Gegenteil, in den meisten Fällen wird der Trennungsunterhalt länger gezahlt, denn erst nach Ablauf des Trennungsjahres, ist die Einreichung des Scheidungsantrages in aller Regel (Ausnahme Härtefallscheidung) zulässig, so dass auf jeden Fall noch für die Dauer des Scheidungsverfahrens 
der Trennungsunterhalt gezahlt wird. Es sei denn es liegt ein Verwirkungsgrund vor.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich nach dem sogenannten Familieneinkommen, jedem Ehegatten steht dann die Hälfte davon zu. Zunächst muss das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt werden. Dies setzt sich aus dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit, aber unter Umständen auch aus Kapitaleinkünften, Steuererstattung und einem Wohnwertvorteil zusammen.  Sodann ist dieses Einkommen zu bereinigen, das heißt bestehende Verbindlichkeiten, Altersvorsorgeaufwendungen und berufsbedingte Aufwendungen etc. sind in Abzug zu bringen. Obliegt einem der Ehegatten eine Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, bzw. privilegierten volljährigen Kindern, sind diese Unterhaltsbeträge ebenfalls noch in Abzug zu bringen. Das Erwerbseinkommen wird dann noch um einen Betrag in Höhe von 1/7 bzw. in Süddeutschland von 1/10 reduziert, den sogenannten Erwerbstätigenbonus. Die Gesamtsumme beider Einkommen wird nun halbiert und ergibt den Bedarf nach den eheähnlichen Lebensverhältnissen. Hiervon ist dann das Eigeneinkommen, soweit vorhanden in Abzug zu bringen. Der ermittelte Wert stellt die Höhe des zu beanspruchenden Trennungsunterhaltes dar. Sodann muss in einem letzten Schritt geprüft werden, ob bei dem zahlungspflichtigen Ehegatten Leistungsfähigkeit gegeben ist. Diese liegt vor, wenn ihm trotz Zahlung des ermittelten Trennungsunterhaltes ein Betrag von 1.100,- € verbleibt. Andernfalls muss man in eine Mangelfallberechnung eintreten.



Wie verhält es sich mit der Erwerbstätigkeit, wenn ich Kinder zu betreuen habe?
Im ersten Jahr nach der Trennung wird man sicherlich nicht verpflichtet werden, seine Erwerbstätigkeit auszudehnen. Die Erwerbsobliegenheit steigt jedoch mit zunehmender Trennung.
Der Gesetzgeber hat mit der Unterhaltsrechtsreform den bisherigen Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Mutter aufgegeben und stattdessen auf die sozialstaatlichen Leistungen zur besseren Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung (Rechtsanspruch auf Kindergartenbetreuung usw.) aufgebaut.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann auch von Müttern mit Kindern im Grundschulalter unter bestimmten Umständen bereits eine Vollzeittätigkeit verlangt werden.
Der BGH urteilte, dass sich die Mutter in dem Umfang, in dem das Kind eine Kinderbetreuung besucht, nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen könne. Gleiches gilt auch, wenn zu mindestens die Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Das im alten Unterhaltsrecht von den Oberlandesgerichten entwickelte Altersphasenmodell ist nicht mehr anwendbar. Die Erwerbsobliegenheit muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.
 
 
Aber auch bei Vorliegen von Betreuungsmöglichkeiten kann einer Erwerbsobliegenheit der Mutter allerdings noch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der der Mutter verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu können  weitere Gründe, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung oder kinderbezogene Gründe kommen. Mehr denn je ist also eine umfassende Prüfung des Einzelfalls und eine substantiierte Darstellung nötig.


Was ist mit der Verschärfung der Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten nach dem neuen Unterhaltsrecht?
Mit der Unterhaltsrechtsreform ist das Prinzip der Eigenverantwortung gesetzlich verstärkt worden. Die vormals geltende Lebensstandartgarantie, also: „ Einmal Chefarztgattin- immer Chefarztgattin“ wurde aufgegeben. 
Hierfür ist der Gesetzestext neu gefasst worden. 
§ 1569 BGB lautet nunmehr wie folgt: 
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu ausserstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. 
Erwerbstätigkeit ist somit explizit als Obliegenheit benannt. Im Zuge dessen wurde der Gesetzestext den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit betreffend, auch dahingehend geändert, dass der geschiedene Ehegatte  nach der Scheidung nicht lediglich eine ihm angemessene Tätigkeit ausüben muss, sondern eine - objektiv - angemessene Erwerbstätigkeit. 
Bei der Beurteilung sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen: Ausbildung, Fähigkeiten, Lebensalter und Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten sowie die ehelichen Lebensverhältnisse, hier insbesondere die Dauer der Ehe und die Dauer der Betreuungszeiten gemeinsamer Kinder.


Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Trennungsunterhalt kann ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.
Der nacheheliche Unterhalt, also der Unterhaltsanspruch der ab der Rechtskraft der Scheidung greift, ist zeitlich im Gesetz nicht festgelegt.  Es gibt hierauf also keine allgemeingültige Antwort.
Es besteht die Möglichkeit, dass der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet wird. Dies ist dann der Fall, wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Bei der Bemessung der Befristung, also der Festlegung des Zeitraumes für welchen Unterhalt bezahlt werden muss, finden eine Vielzahl von Abwägungskriterien Berücksichtigung.
Sind ehebedingte Nachteile vorhanden, so findet keine Befristung statt. Allerdings kann es angemessen sein, die Höhe des Unterhaltes herabzusetzen.
In Einzelfällen ist es auch sachgerecht sowohl eine Befristung, als auch eine Herabsetzung des Unterhaltes miteinander zu kombinieren.
 
Die rechtliche Grundlage findet man in § 1578 b BGB
 
1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
 
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 
 
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.


Was versteht man unter Zugewinnausgleich?
Der Zugewinnausgleich findet statt, wenn die Ehegatten im Güterstand es sogenannten Zugewinns gelebt haben. In Deutschland lebt man automatisch im Güterstand es Zugewinns, wenn man nicht anlässlich der Eheschließung oder während der bestehenden Ehe eine notarielle Vereinbarung hierzu trifft und einen anderen Güterstand wählt.
Zugewinngemeinschaft bedeutet während intakter Ehe, quasi eine Gütertrennung, dass heißt jeder Ehegatte erwirtschaftet für sich selbst Vermögenswerte und geht auch nur für sich selbst Verbindlichkeiten ein. Ausnahme, die Ehegatten erwerben Miteigentum oder verpflichten sich gemeinsam, also gesamtschuldnerisch. Mit dem Ende der Zugewinngemeinschaft, also der Rechtskraft der Scheidung, nimmt man dann einen Ausgleich vor, es kommt quasi zur Gütergemeinschaft. Man ermittelt gesondert für jeden Ehegatten, wie sich dessen wirtschaftliche Situation während der Ehe entwickelt hat. Hierzu muss man das Anfangsvermögen ermitteln und das Endvermögen. Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten, sein Anfangsvermögen übersteigt. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe einen größeren Zugewinn erwirtschaften konnte, ist verpflichtet die Hälfte des Mehrwertes an den anderen Ehegatten auszuzahlen.
 
Der Zugewinn kann keine negative Größe annehmen, beträgt also mindestens Null. Das heißt, Verluste eines Ehegatten sind nicht auszugleichen.
 
Anfangsvermögen ist nach der Legaldefinition das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes (Eheschließung) gehört. Hinzu kommen diejenigen Vermögenswerte die zwar erst nach der Eheschließung, aber von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben wurden. Um den Kaufkraftschwund auszugleichen, wird das Anfangsvermögen sodann noch indexiert.
 
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Dem Zugewinnausgleich unterliegen damit auch Wertsteigerungen, wenn sich eine Position sowohl im Anfangs- und Endvermögen findet. Im Fall der Beendigung des Güterstands durch Scheidung ist für die Bemessung des Endvermögens der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend. Es gibt eben nur einen Zugewinnausgleich, keinen Verlustausgleich.



Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es zum Umgangsrechts?
Das Gesetz regelt in §1684  BGB den Umgang. Dort heißt es:
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
 
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
 
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
 
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
 
Man sieht also, dass das Gesetz keine genauen Vorgaben über die Art und Häufigkeit des Umgangs gibt. Der Umfang des Umgangs und die konkrete Ausgestaltung hat sich an den tatsächlichen Möglichkeiten und dem Kindeswohl zu orientieren.
 
Wenn es zur räumlichen Trennung der Eltern kommt, sollte möglichst gemeinsam mit dem Kind oder den Kindern umgehend abgeklärt werden, wie der Kontakt zum wegziehenden Elternteil aufrechterhalten werden kann. 
 
Sollte sich dabei abzeichnen, dass sie sich mit dem anderen aElternteil nicht einigen können, helfen Ihnen auch gern die Mitarbeiter/innen des Jugendamtes, die viel Erfahrung mit Familien in Trennungssituationen haben. Die Beratung bei den Jugendämtern ist kostenlos. Eltern minderjähriger Kinder haben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Anspruch auf kostenlose Beratung in Fragen Partnerschaft, Trennung und Scheidung. 
 
Erst wenn auch mit Vermittlung des Jugendamtes keine Lösung gefunden werden kann, wird das Familiengericht auf Antrag tätig und legt eine Umgangsregelung fest, die dem Kindeswohl am besten entspricht. 
 
Dafür werden Berichte und Empfehlungen beim Jugendamt eingeholt. Die Ergebnisse der vorgerichtlichen Beratung dürfen aber nur mit Zustimmung beider Eltern dafür verwendet werden. 



Wie kann ich einen Ehevertrag so gestalten, dass ich für den Fall des Scheiterns der Ehe nicht auch das Betriebsvermögen gefährde?
Hier bietet es sich an, eine Vereinbarung zum sogenannten modifizierten Zugewinn zu treffen. Weiterhin sind Vereinbarungen über die Feststellung und Bewertung des Anfangs- und Endvermögens möglich sowie die Herausnahme einzelner Vermögensgegenstände aus dem Zugewinnausgleich. Somit kann das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleichsverfahren bei Scheitern der Ehe herausgehalten werden und eine Existenzgefährdung vermieden werden. Für das übrige Vermögen würde dann der Zugewinn nach den gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden können.
 
Bei wem bleiben die Kinder nach der Trennung und kann ich unser Kind in einer neuen Schule alleine anmelden?
 
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des gemeinsamen Sorgerechts. Die Trennung verändert an dem gemeinsamen Sorgerechts nichts. Bei gemeinsamer Sorge müssen sich die Eltern einigen, wo der Lebensmittelpunkt des Kindes ist. Wenn eine Einigung erzielt werden kann, sollte man sich zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt eine entsprechende Vollmacht vom anderen Elternteil geben lassen, dass man zur Ummeldung des Kindes berechtigt ist. Gleiches gilt für die Schulwahl, auch hier haben die Eltern die gleichen Rechte. Die Schulwahl betrifft den Sorgerechtsbereich der Personensorge. Man muss also versuchen, mit dem anderen Elternteil eine Einigung zu erzielen. Sodann kann man gemeinsam eine neue Schulanmeldung vornehmen, oder sich durch eine Vollmacht gegenüber der Schule legitimieren. Scheitert dies, so kann man sich Teile des Sorgerechts zur Alleinsorge übertragen lassen oder in Einzelfällen, die Entscheidungsbefugnis vom Gericht übertragen lassen.



Gemeinsames Sorgerecht, welche Angelegenheiten müssen gemeinsam entschieden werden?
Das gemeinsame Sorgerecht teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge.
 
Operationen, Impfungen, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge,
 
Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt
 
Wahl/Anmeldung von Krippe, Kindergarten, Tagesmutter
 
Wahl/Anmeldung der Schulart und der Schule
 
Religionszugehörigkeit
 
Vermögenssorge, Kontoeröffnung/-auflösung, Anlage und Verwendung von Vermögen
 

Namensrecht
 
Grundentscheidungen des Umgangs, z.B. Umzug der Mutter/des Vaters, bei dem das Kind lebt, in eine andere Stadt
Wird man sich nicht einig, muss letztlich das Familiengericht eingeschaltet werden und man kann die Alleinsorge beantragen, bzw. sich auch in Teilbereichen des Sorgerechts die Alleinsorge übertragen lassen, damit hat man dann die Alleinentscheidungsbefugnis betreffend dieses Teilbereichs. Wenn nur eine einzige Angelegenheit aus einem Teilbereich der gemeinsamen Sorge streitig ist, kann man sich auch für diesen Einzelfall die Entscheidungsbefugnis vor dem Familiengericht erstreiten. Es verbleibt dann gleichwohl beim gemeinsamen Sorgerecht und in der Zukunft muss man sich, sollte erneut eine Entscheidung anstehen wieder mit dem mitsorgeberechtigten Elternteil verständigen
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